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Hauptetappen im Kanonisierungsprozess


Hauptetappen im Kanonisierungsprozess

Das neue Kirchenrecht (CIC) aus dem Jahr 1983 und spätere Dokumente des Heiligen Stuhls, die die Führung von Kanonisationsprozessen und die Tätigkeit der Kongregation für die Selig- und Heiligungsprozesse betreffen, ermöglichen folgende drei Etappen des Verfahrens zu unterscheiden:

  1. Untersuchung auf der Diözesan-Ebene, deren Ziel die Sammlung allen Beweismaterials zu Leben, Tätigkeit, Todesumständen, Heiligkeitsruf des Kandidaten zur Altarehre - das heißt zur heroischen Tugendübung - ist, und die Beweissammlung von eventuellen Wundern;
  2. Erarbeitung der Kongregation für die Heiligsprechungen des Beweismaterials und der Zeugenaussagen und einer Urteilsfindung über heroische Tugendübung eines Dieners Gottes, und später einer Urteilsfindung über Wunder - alles unter der Leitung eines durch die Kongregation ernannten Relators;
  3. Diskussionen im Rahmen von Theologischen Sitzungen, zuerst von Konsultoren unter dem Vorsitz des Glaubenspromotors und später unter dem Vorsitz von Kardinalen und Bischöfen, den Mitgliedern der Kongregation.

Grundlegende Bedingungen zur Eröffnung eines Kanonisationsprozesses

Die Sammlung von Vorbedingungen zur eventuellen Eröffnung des Prozesses gehört zur Hauptpflicht einer Diözese, eines Institutes des konsekrierten Lebens oder einer anderen Rechts- bzw. Privatperson in der Kirche, die als Kläger auftritt. Die Personen, die sich für die Eröffnung des Prozesses interessieren, müssen davon überzeugt sein, dass der Kandidat zur Heiligsprechung private Verehrung genießt und ein Vermittler von Gnaden Gottes sei. Außerdem müsste man prüfen, ob ein Kanonisationsprozess eine seelsorgliche- bzw. missionarische Bedeutung für die Kirche hätte. Wenn dies bejaht wird, soll man alle erdenklichen Lebens- und Tätigkeitsberichte über den Heiligsprechungskandidaten sammeln und untersuchen, ob es keine Hindernisse zur Eröffnung eines Kanonisationsverfahren gibt. Alle diese Handlungen sollen abgeschlossen sein, bevor sich der Postulator an den Diözesanbischof mit der Bitte um Eröffnung des Kanonisationsverfahrens wendet.

Heiligschätzung ( fama sanctitatis ) ist eine allgemeine Überzeugung des Volkes über ein heiliges Leben, Martyrium oder Tugendübung des Heiligsprechungskandidaten, was eine private Verehrung beginnt und aufrechterhält. Wesentlich sei, dass diese Anerkennung von der Seite der Gläubigen eine außergewöhnliche Tugendausübung bzw. ein Martyrium betreffe. Die Heiligschätzung soll spontanen Charakters sein, das heißt bereits zu Lebzeiten oder unmittelbar nach dem Tode des Heiligsprechungskandidaten vorhanden sein. Von Bedeutung ist außerdem: die ununterbrochene Dauer und Steigerung dieser Schätzung mit der Zeit sowie deren möglichst große Rechweite.

Eine Seligsprechung bedarf heutzutage eines approbierten Wunders und der Anerkennung der besonderen Gnadengebung. Deswegen ist notwendig, dass der Kläger noch vor dem Beginn des Prozesses nicht nur von einer wahren Heiligschätzung überzeugt ist, sondern auch von der Gnadengebung ( fama signorum ), die auf die Fürsprache des Heiligsprechungskandidaten hin stattfand. Die Wunder- und Gnadenbeurteilung ergänzt die Heiligschätzung, zu deren Steigerung und Ausbreitung in der Kirche und Gesellschaft sie führt. Es ist angebracht, dass der Kläger oder Postulator die Dankbriefe sammelt, in denen über empfangene Gnaden berichtet wird. Sollte eine Gnade besonders sein, müsste er von beschenkten Personen einen detaillierten Bericht verlangen. Unter diesen besonderen Gnaden können sich nämlich Fakten befinden, die später als Wunder anerkannt werden können.

Die Heiligschätzung, Wunder und Gnaden bringen eine private Verehrung hervor. Diese sollte eine natürliche Folge der Hochschätzung sein. Der Kläger soll zur Verbreitung der Privatverehrung eines Heiligsprechungskandidaten beitragen, ohne jedoch diese öffentlich zu machen. Es geht um die Bekanntgabe dieser Person an einen breiten Gläubigenkreis.

Ein Bedingung der Prozesseröffnung ist auch die Bedeutung eines Heiligen für die Kirche. Die Gesetzgebung verlangt vom Postulator, dass dieser dem Bischof die Gründe für die Durchführung des Falles nenne. Der Bischof, der einen Kanonisationsprozess beginnen möchte, sollte außerdem die Bischofskonferenz seines Landes befragen, ob sie die Eröffnung des Prozesses für richtig hält. Man kann sagen, dass die Bedeutung des Falles für die Kirche in der Aktualität und Einwirkungsmöglichkeit einer bestimmten Heiligsprechung auf den heutigen Menschen besteht.

Diözesanverfahren

  1. Bitte des Postulators um Eröffnung des Prozesses

    Das Recht sagt, dass der jenige, der eine Kanonisation eröffnet, dem zuständigen Bischof durch einen Postulator einen Seligsprechungsantrag ( supplex libellus ) vorlegen muss, in dem er um Eröffnung und Durchführung des Falles bittet. Der Antrag des Postulators soll eine kurz Charakterisierung des Heiligsprechungskandidaten und eine Information über Anlass und Stand der Vorbereitungen zum Prozess enthalten.

    Dem Antrag des Postulators soll man folgende Anlagen beilegen:

    • die beglaubigte Kopie der Promotorernennung;
    • den Lebenslauf des Heiligsprechungskandidaten, der historischen Wert besitzt, gedruckt oder auf eine andere Weise schriftlich vorbereitet;
    • alle Schriften des Heiligsprechungskandidaten, die im Druck erschienen sind, in Originalausgabe oder als eine beglaubigte Kopie, mit einem theologischen Gutachten, falls es eines gibt;
    • Zeugenliste, die über Tugendübung oder Martyrium, Wunder und empfangene Gnaden berichten können.
    • Ist der Fall erst 30 Jahre nach dem Tod des Heiligsprechungskandidaten aufgenommen, darf der Bischof die Sache solange nicht weitertreiben, bis er nach einem Vorverfahren die Überzeugung gewinnt, dass die Verzögerung keine Fälschung oder List der Klägerseite verursacht. In solchem Fall soll er deklarieren, dass weder Fälschung noch Hinterlist stattfanden.

  2. Urteil der Bischofkonferenz

    Der Bischof beginnt den Prozess nicht sofort nach der Annahme des Promotorsantrags, sondern wendet sich zuerst an die Bischofskonferenz mit der Bitte um ihr Urteil, ob sie es für richtig findet. Selbstverständlich müsste er sich zuvor durch seinen Vertreter in diesem Kanonisationsfall einen guten Einblick verschaffen.

  3. Bekanntgabe des Promotorsantrags

    Hat der Diözesanbischof das Urteil der Bischofskonferenz bekommen, bekundet er die Absicht, den Prozess zu eröffnen. Er tut das mit Hilfe einer Mitteilung, die in den Kirchen aufgehängt wird oder über Diözesanpresse, Radio und Fernsehen erscheint. In dieser Verlautbarung ladet er die Gläubigen der eigenen Diözese, und wenn das nützlich sein sollte, auch anderer Diözesen, mit Erlaubnis des zuständigen Ordinarius, ein, ihre positiven und negativen Kenntnisse bekannt zu geben.

  4. Prüfung der gedruckten Schriften

    Die Sammlung der gedruckten Schriften des Heiligsprechungskandidaten gehört zu den Pflichten des Postulators, der sie gemeinsam mit der Bitte um Aufnahme des Kanonisationsverfahrens präsentiert. Diese Schriften werden nach der Glaubensreinheit und Sittlichkeit beurteilt.

  5. Sammlung der nichtgedruckten Schriften und aller Dokumente

    Sollte die Beurteilung von gedruckten Schriften, die durch theologische Zensoren durchgeführt wurde, positiv ausfallen, dann betraut der Bischof auf eine offizielle Weise die professionellen Archivare und Historiker mit der Aufgabe, alle nichtgedruckten Schriften des Dieners Gottes, die auf irgendwelche Weise mit der Sache zu tun haben, zu sammeln. Diese Sachverständigen bilden eine sogenannte Historische Kommission und werden während des Prozesses als Amtzeugen verhört.

    Die ganze Dokumentation, die während des Verfahrens gesammelt wurde, sollte kritisch bearbeitet werden. Gibt es bereits irgendwelche kritischen Bearbeitungen, die direkt oder unmittelbar zur Erkenntnis des Lebens, der Tätigkeit und der Umwelt des Dieners Gottes beitragen könnten, sollen sie gesammelt und der Dokumentation der Sache zugefügt werden. Wenn sogar nach der Sammlung der Dokumentation neue Probleme auftauchen, die spezielle Forschungen benötigen, sollte man diese durchführen.

    Die Sachverständigen, die das ganze Dokumentationsmaterial gesammelt haben, sollten dann einen Bericht über den historischen Wert der gesammelten Dokumente vorbereiten. Dem Bericht sollten sie eine Beurteilung der Persönlichkeit, besonders der Moraleinstellung, des Heiligsprechungskandidaten zufügen. Erforderlich ist außerdem die Beurteilung von nicht gedruckten Schriften, die den Glauben und die Sittlichkeit betrifft.

  6. Benachrichtigung des Heiligen Stuhls

    Der Bischof ist verpflichtet, den Heiligen Stuhl über jedes Kanonisationsverfahren zu informieren. Dies sollte zur Überzeugung verhelfen, dass es seitens des Heiligen Stuhls keine Hindernisse gibt.

  7. Aufnahme des Verfahrens

    Trifft der Bischof die Entscheidung, den Kanonisationsprozess zu beginnen, tut er dies anhand eines entsprechenden Dekrets oder durch Berufung eines Tribunals kund. Die Folgen dieser Bischofshandlung sind: man gibt dem späteren Kanonisationsverfahren den Gerichtsstatus, und man erkennt dem Heiligsprechungskandidaten den Titel „Diener Gottes“ zu, was aber nicht zur öffentlichen Verehrung berechtigt. Im Dekret der Tribunalsberufung ernennt der Bischof seinen Vertreter, einen Gerechtigkeitspromotor und einen Notar. In dem Dekret stellt er fest den Ort und die Zeit der ersten öffentlichen Sitzung, die der Amtsübernahme und dem Schwurablegen gewidmet ist.

  8. Vorbereitung der Zeugenbefragung

    Während des Wartens auf die Stellungnahme des Heiligen Stuhls kann man bereits, anhand der bisher gesammelten Dokumentation, die Fragen für die Zeugen vorbereiten. Mit der Vorbereitung dieser Fragen beauftragt der Bischof den, der die Funktion des Gerechtigkeitspromotors ausüben wird, oder einen anderen Sachverständigen.

  9. Zeugenbefragung in der Diözese

    Die Zeugenbefragung in den sogenannten alten Sachen, zu denen auch der Fall unseres Stifters gehört, betrifft die gegenwärtige Heiligschätzung bzw. die gegenwärtige Verehrung des Heiligsprechungskandidaten. Normalerweise bereitet der Postulator eine Zeugenliste vor. Wenn man die heroische Tugendübung, Heiligschätzung, Gnaden und Wundervermittlung eines Dieners Gottes beweisen muss, der zu einem Institut des konsekrierten Lebens gehörte, soll der überwiegende Teil (zwei Drittel) der Zeugen von außerhalb dieses Institutes stammen. Außer der Liste des Promotors kann der Bischof oder sein Vertreter die Amtzeugen berufen. Man beruft sie, um die Untersuchungen zu ergänzen, besonders dann, wenn sie gegen Heiligschätzung des Dieners Gottes aussagen. Als Amtzeugen beruft man auch alle Sachverständige.

  10. Prorogation

    Die Prorogation findet statt, wenn der zuständige Gerichtshof sich an einen anderen mit der Bitte um Hilfe wendet, auf dessen Gebiet sich ein Teil des Beweismaterials, das den Diener Gottes betrifft, befindet. Dies entspringt der Gerichtszuständigkeit und dient der Bequemlichkeit der Zeugen, die keine langen Reisen auf sich nehmen müssen.

  11. Aufnahme der Schriften und Dokumente in die Prozessakten

    Nach dem Verhör des letzen Zeugen sollen der Postulator und die historische Kommission dem Gerichtshof vorlegen:

    1. alle Schriften des Dieners Gottes (scripta Servi Dei)
    2. alle persönlichen Dokumente des Dieners Gottes (documenta Servi Dei)
    3. alle Dokumente über den Diener Gottes (documenta de Servo Dei).

    Die Aufnahme der ganzen Dokumentation und der Schriften des Dieners Gottes findet während einer Sondersitzung des Kanonisationstribunals statt.

  12. Feststellung des Mangels an öffentlicher Verehrung

    Während der Sitzung, in der man die Dokumente und Schriften des Dieners Gottes vorlegte, oder während einer anderen Sitzung, wendet sich der Postulator an den bischöflichen Delegierten mit der Bitte, das Grab und die Stätte zu besuchen, wo sich der Diener Gottes aufgehalten hatte. Der Bischof bzw. sein Vertreter mit dem Gerechtigkeitspromotor und dem Notar begeben sich zur Grabstätte des Dieners Gottes und zu den anderen Orten, die mit ihm in Verbindung stehen, um zu prüfen, ob dort keine Anzeichen der öffentlichen und kirchlichen Verehrung stattfinden. Nach dieser Handlung gibt der Bischof oder sein Vertreter ein entsprechendes Gutachten ab.

    Befindet sich das Grab des Dieners Gottes außerhalb des Gebietes der Diözese, in der man den Prozess führt, kann der Bischof den dortigen Bischof ersuchen, diese prüfende Handlung durch seinen Delegierten durchzuführen. Der Gerichtshof kann sich aber selbst zur Grabstätte begeben und selbst die Handlungen durchführen, die zum Gutachten betreffend den Mangel öffentlicher Verehrung beitragen, immer jedoch mit der Erlaubnis des zuständigen Bischofs.

  13. Veröffentlichung der Prozessakten

    Diese Notwendigkeit resultiert aus der Vorschrift nach dem Kodex des Kanonischen Rechtes, der die Veröffentlichung der Prozessakten zur Gültigkeit des Verfahrens verlangt (c. 1598 § 1). Dazu stellt der Bischof ein entsprechendes Dekret der Aktenveröffentlichung aus.

  14. Untersuchung und Verlegung des Leichnams

    Man darf die irdischen Reste des Heiligsprechungskandidaten nicht verlegen ohne Erlaubnis der Heiligsprechungskongregation. Um eine notwendige Bewilligung zu bekommen, müsste sich der Postulator mit entsprechender Bitte an die Kongregation wenden. Die Kongregation schickt mit der Erlaubnis eine Anweisung zur Untersuchung und Verlegung des Leichnams des Heiligsprechungskandidaten. Man sollte auch die Exhumierungsvorschriften des Zivilrechtes einhalten.

  15. Ergänzende Ermittlung

    Fast immer benötigt die Ermittlung der Diözese einer Ergänzung. Die Normen der Heiligsprechungskongregation empfehlen dem Gerechtigkeitspromotor, vor dem Abschließen der Diözesanermittlung das ganze Beweismaterial nochmals durchzusehen, um unter Umständen die Ermittlungen zu ergänzen. Auch der Postulator kann die Akten unter dem Aspekt von Schwierigkeiten und Mängel anschauen, um neue Zeugen oder Dokumente zu liefern, die diese Probleme lösen könnten.

  16. Schließung der Beweisführung in der Diözese

    Allen Handlungen, die der Sammlung des Beweismaterials dienten, folgt die Schließung der Beweisführung. Sie findet statt, wenn die Parteien nichts mehr hinzu zu fügen haben, wenn die vom Richter festgesetzte Frist zur Beweisvorlegung abgelaufen ist oder wenn der Richter die Sache als ausreichend erklärt erkennt. In solchem Fall erlässt der Richter eine besondere Verfügung.

    Die Diözesanermittlung zur Beweisstellung der heroischen Tugendübung wird mit zwei Gerichtshandlungen abgeschlossen:

    1. Vorbereitung der beglaubigten Kopie aller Prozessakte und der Übersetzung in die durch die Kongregation anerkannte Sprache;
    2. eine die Diözesanermittlung schließende Sitzung.

Nach der Vorschrift, zu der der Gerichtshof verpflichtet ist, werden zwei Exemplare der Prozessaktenkopie samt zwei Exemplaren der Übersetzung der Kongregation übergeben.


Verfahren der Heiligsprechungskongregation

Das Verfahren der Heiligsprechungskongregation hat drei Stufen, die den Etappen jedes Kanonisationsprozesses entsprechen:

  1. Hilfe bei der Sammlung von Beweisen, welche die Tugendübung oder das Martyrium sowie die Wunder betreffen, durch den Bischof;
  2. Studie des Materials und Vorbereitung einer Monographie über heroische Tugendübung oder Martyrium und zum Thema Wunder; alles unter Aufsicht und Führung der Kongregation;
  3. Sachliche Diskussion.
  1. Einleitende Handlungen nach dem Abschluss des Diözesanverfahrens
  2. Bekam die Heiligsprechungskongregation die Ergebnisse des Diözesanverfahrens, nimmt ihr Sekretariat diese ins Protokoll auf, was in einem besonderen Brief dem Diözesanbischof bestätigt wird.

    In derselben Zeit akzeptiert die Kongregation den vom Kläger vorgeschlagenen Postulator, mit dem man dann alle Fragen zur Sache besprechen soll. Er vermittelt alle Informationen. Ab dieser Zeit wird die Kongregation mit dem Kläger nur durch diesen in Rom wohnhaften Postulator kommunizieren.

    Die Kongregationsordnung schreibt auch die Reihenfolge der einzelnen Untersuchungen vor. In der Regel werden die Fragen nach Chronologie ihres Eintreffen erörtert. Hat man es aber mit einem bewiesenen Wunder zu tun, das durch Fürsprache des Dieners Gottes stattfand, beschleunigt sich das Kanonisationsverfahren.

    Bevor die Kongregation die Sache zu untersuchen beginnt, prüft sie durch ihren Untersekretär die juristisch-formale Richtigkeit auf der Diözesanebene. Der Untersekretär informiert die ordentliche Sitzung der Kongregation über Ergebnisse seiner Untersuchungen. Ist das Ergebnis positiv, erlässt die Kongregation eine entsprechende Anerkennung des Diözesanverfahrens und ernennt einen Relator.

  3. Untersuchung des Beweismaterials und Vorbereitung einer Monographie
  4. Die ordentliche Sitzung der Kongregation übergibt die Sache einem Relator. Praktisch geschieht es so, dass der Generalrelator den Namen des geeignetsten Relators vorstellt. Von entscheidender Bedeutung sind unter anderem: Sprach- und Mentalitätskenntnisse des Landes, aus dem die Sache kommt, sowie Anzahl und Fortschreitensstadium von anderen Sachen, die ihm bereits anvertraut wurden. Der Relator muss nicht persönlich eine Monographie vorbereiten, hat aber seine Mitarbeiter zu kontrollieren. Er ist für den Inhalt der Monographie verantwortlich und referiert diesen während der Sitzungen von Konsultoren. Vom Amt her ist er für die Vorbereitung der Monographie verantwortlich.

    Der Relator trifft die Entscheidung, ob die ganze Monographie gedruckt wird. Er sollte der Publikation nicht zustimmen, bevor alle Probleme ausreichend untersucht werden.

  5. Diskussion der Konsultoren-Historiker
  6. Bevor eine der alten Sache gewidmete Monographie durch die Theologen wegen Sachthemen (Tugendübung, Verehrung) beurteilt wird, muss sie durch die Konsultoren-Historiker bewertet werden. Die Vorschriften verlangen ein Beurteilung durch wenigstens fünf von solchen Konsultoren. Die Konsultoren werden durch den Kongregationssekretär ausgesucht.

    Die Beurteilungen der Konsultoren-Historiker betreffen lediglich den wissenschaftlichen Wert der Monographie und die Frage, ob sie zielführend sei. Bekommt die Monographie vorwiegend (2/3) positive Beurteilung von den Konsultoren-Historikern, wird sie den theologischen Konsultoren übergeben zwecks einer Inhaltsbeurteilung.

  7. Sachdiskussionen der Theologen
  8. Die Monographie und die ihr angehängte Beurteilung der Konsultoren-Historiker wird dem Glaubenspromotor und acht Konsultoren-Theologen, die gemeinsam die sogenannte besondere Versammlung bilden, zur Untersuchung übergeben. Sie sollen das Material der Monographie sachlich bewerten.

    Die Konsultoren-Theologen geben nach ihrer sachlich-theologischen, nicht aber historischen Untersuchung der Monographie die schriftlich verfasste Beurteilung dem Glaubenspromotor weiter, um eine fruchtbare Diskussion in der theologischen Versammlung zu ermöglichen. Die Diskussionsthemen sind das Problem der Nachweisbarkeit der Heiligschätzung und die Frage, ob die Heiligschätzung in der Tugendausübung verankert sei. Ihrer Schlussfolgerung fügen die Konsultoren deren Begründung zu.

    Haben zwei Drittel der stimmenden Theologen die Tugendausübung des Dieners Gottes positiv beurteilt, wird die Sache einer Beurteilung durch Kardinäle und Bischöfe, die Mitglieder der Kongregation sind, unterziehen.

  9. Diskussion der Kardinäle und Bischöfe
  10. Die Kardinäle und Bischöfe hören in einer ordentlichen Sitzung den Bericht eines ausgewählten Referenten an und äußern ihre Sachbeurteilungen, über die abgestimmt wird. Danach bereitet der Sekretär einen schriftlichen Bericht für den Papst. Nur dem Papst steht zu, die heroische Tugendübung des Dieners Gottes zu bestätigen. Im positiven Fall wird ein entsprechendes Urteil über die heroische Tugendausübung ausgesprochen. Es vorzubereiten gehört zu den Pflichten des Kongregationssekretärs. In Anwesenheit des Papstes wird dann dieses Urteil verkündigt. Von nun an kommt dem Heiligungskandidaten der Titel „Ehrwürdiger Diener Gottes“ zu.

    Bis zur Beatifikation braucht man noch die Beweisführung wegen eines vermutlichen Wunders, angefangen in der Diözese, wo das Wunder stattfinden sollte, nach dem oben beschriebenen Verfahren.